BFH - Beschluss vom 04.12.2019
V R 31/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126a;
Fundstellen:
BB 2020, 744
BFH/NV 2020, 390
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2546/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für einen dem Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses als Sachlohn überlassenen Pkw

BFH, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen V R 31/18

DRsp Nr. 2020/2765

Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für einen dem Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses als Sachlohn überlassenen Pkw

NV: Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2017 – 3 K 2546/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte ab Dezember 2012 seine Ehefrau auf geringfügiger Basis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Büro-, Organisations- und Kurierkraft an. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor, wobei die Tätigkeit an Dienstagen von zu Hause (u.a. Bankgeschäfte, Vorbereitung der Buchhaltung, Mahnwesen) sowie donnerstags und freitags im Außendienst (Kurierfahrten etc.) auszuüben war. Die monatliche Vergütung betrug in den Streitjahren 400 €.