FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2015
5 K 4098/11 U,AO
Normen:
UStG § 14 Abs. 3; UStG § 14c;
Fundstellen:
DStR 2017, 10

Umsatzsteuerliche Behandlung der beim Sale-and-lease-back - Verfahren erfolgenden Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums am Leasinggut

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 5 K 4098/11 U,AO

DRsp Nr. 2016/12246

Umsatzsteuerliche Behandlung der beim "Sale-and-lease-back" - Verfahren erfolgenden Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums am Leasinggut

Tenor

Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 wird das Finanzamt verpflichtet, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für 2001-2004 - jeweils am 1.10.2010 beim Finanzamt eingegangen - aufzuheben und die Umsatzsteuer der Klägerin für 2001 auf 8.708.035,04 €, für 2002 auf 15.037.730,54 €, für 2003 auf 16.458.277,65 € und für 2004 auf 6.443.107,84 € festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3; UStG § 14c;

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (A), vormals B GmbH & Co. KG. Die ... Gruppe "..." erwarb zum 1.1.2007 die C GmbH in D. Zum 1.1.2008 wurden die Geschäftsbetriebe der A und die E GmbH & Co. KG in der C GmbH zusammengeführt. Die Gesellschaften wurden auf die Klägerin verschmolzen.

Die A erbrachte Finanzierungsleistungen an Unternehmen. Diese Finanzierungsleistungen waren nicht als Darlehen ausgestaltet, sondern die A schaltete sich in der Funktion eines Zwischenhändlers in den Erwerb des jeweils betroffenen Wirtschaftsguts ein.