BFH - Urteil vom 24.09.2014
V R 48/13
Normen:
InsO § 55 Abs. 4; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3372/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelte

BFH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen V R 48/13

DRsp Nr. 2014/18242

Umsatzsteuerliche Behandlung der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelte

1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 4; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG. Die 1999 gegründete KG erbrachte Speditionsleistungen. Die KG beantragte am 6. Oktober 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.