BFH - Urteil vom 03.08.2017
V R 61/16
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 und 9; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1; MwStVO Art. 6;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7248/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Cafeteria eines Krankenhauses, die gleichzeitig auch als Warteraum und Treffpunkt dient

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 61/16

DRsp Nr. 2017/16046

Umsatzsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Cafeteria eines Krankenhauses, die gleichzeitig auch als Warteraum und Treffpunkt dient

Die Bereitstellung von Mobiliar ist bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z.B. auch als Warteraum und Treffpunkt dienen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 7 K 7248/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 und 9; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1; MwStVO Art. 6;

Gründe

I.