BFH - Urteil vom 18.12.2019
XI R 21/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 821
BStBl II 2020, 723
DB 2020, 1154
DStR 2020, 1118
DStRE 2020, 692
DStZ 2020, 471
NJW 2020, 1840
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7226/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Einräumung einer Rabattberechtigung in Form einer Mitgliedschaft

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen XI R 21/18

DRsp Nr. 2020/7093

Umsatzsteuerliche Behandlung der Einräumung einer Rabattberechtigung in Form einer "Mitgliedschaft"

1. Die entgeltliche Einräumung des Rechts zum betragsmäßig nicht begrenzten verbilligten Warenbezug in Form einer "Mitgliedschaft" stellt eine selbständige steuerbare Leistung und nicht eine Nebenleistung oder einen Zwischenschritt zum Warenkauf dar. 2. Die Einräumung dieser Rabattberechtigung unterliegt vollumfänglich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Waren des Warensortiments sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 – 7 K 7226/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A.

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Mitgliedsbeiträgen, die Kunden der K–GmbH einen verbilligten Wareneinkauf ermöglichten.