BFH - Urteil vom 08.08.2013
V R 7/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2489/09

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen V R 7/13

DRsp Nr. 2013/22042

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer

NV: Gewährt der Arbeitgeber gegen Lohneinbehalt Erntehelfern Unterkunft, ist seine Leistung steuerpflichtig.

Die Gewährung von Unterkunft gegen Lohneinbehalt stellt eine entgeltliche Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar und unterliegt der Umsatzsteuer. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG liegen nicht vor, da es sich nur um eine kurzfristige Beherbergung handelt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren 2003 und 2004 in seinem Betrieb Erntehelfer, denen er gegen Abzug vom Arbeitslohn Unterkunft zur Verfügung stellte.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kläger mit der Gewährung von Unterkunft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ am 31. März 2008 Änderungsbescheide für beide Streitjahre. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.