BFH - Beschluss vom 02.10.2013
V B 49/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 189

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erbringung von Leistungen in einer Skihalle

BFH, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen V B 49/12

DRsp Nr. 2013/24868

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erbringung von Leistungen in einer Skihalle

1. NV: Die Rechtsfrage, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn Betreiber von Skihallen anders als Liftbetreiber in Bergregionen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008 nicht ermäßigt besteuert werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil es eine den BFH bindende tatsächliche Würdigung des FG darstellt, wenn es den Bau eines künstlich erstellten Berges und einer klimatisierten Hallenkonstruktion mit Skilift nicht als Personenbeförderungsleistung, sondern als darüberhinausgehende, mit dem Regelsatz zu besteuernde Leistung eigener Art ansieht. 2. NV: Wenn Art und Umfang einer Steuerbefreiung (wie vorliegend die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks" nach Art. 98 der MwStSystRL) im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaates liegen, folgt aus dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer nicht, dass ein inländischer Steuerpflichtiger Anspruch darauf besitzt, mit dem günstigsten in einem anderen EU-Nachbarstaat vorhandenen Steuersatz besteuert zu werden.