BFH - Urteil vom 03.08.2017
V R 52/16
Normen:
UStG i.d.F. 2009, 2010 § 4 Nr. 16 Buchst. k; SGB XI § 15, §§ 36 ff.; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BFHE 259, 160
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7107/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Betreuungsleistungen und der Überlassung eines Hausnotrufssystems

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 52/16

DRsp Nr. 2017/15710

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Betreuungsleistungen und der Überlassung eines Hausnotrufssystems

Die für die Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen erforderliche Kostentragung durch die Pflegekasse kann sich beim Betrieb eines Hausnotrufsystems aus der Zuerkennung einer Pflegestufe ergeben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 7 K 7107/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG i.d.F. 2009, 2010 § 4 Nr. 16 Buchst. k; SGB XI § 15, §§ 36 ff.; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Betreuungsleistungen sowie die Überlassung eines Hausnotrufsystems in den Jahren 2009 und 2010 (Streitjahre) steuerfrei sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, betreibt seit 2007 eine sog. Seniorenresidenz bestehend aus acht Häusern mit insgesamt 153 seniorengerechten Wohnungen. Diese Wohnungen vermietete die Klägerin an die Bewohner.