BFH - Beschluss vom 21.09.2016
XI R 2/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 24; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2274/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Jugendbegegnungsstätte

BFH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XI R 2/15

DRsp Nr. 2016/19369

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Jugendbegegnungsstätte

NV: Leistungen, die eine GmbH in einer von ihr betriebenen "Jugendbegegnungsstätte" erbringt, sind nur dann nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG steuerfrei, wenn die GmbH die gleichen Aufgaben wie das Deutsche Jugendherbergswerk unter denselben Voraussetzungen erfüllt.

Der Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 MwStSystRL wird nicht nur im Hinblick auf den Gegenstand der erfassten Umsätze, sondern auch anhand bestimmter Merkmale festgelegt, die der Leistungsbringer erfüllen muss. Dies impliziert, dass für die Frage der Steuerfreiheit bestimmter Umsätze formal darauf abzustellen ist, ob der Leistungserbringer als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 2 K 2274/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 24; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich tätige GmbH. Sie betrieb im Besteuerungszeitraum 2004 eine "Jugendbegegnungsstätte".