BFH - Urteil vom 02.08.2018
V R 6/16
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 i.V.m. Anhang H Kategorie 7; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7;
Fundstellen:
BB 2018, 2645
BB 2018, 2723
BFH/NV 2018, 1347
BFHE 262, 272
BStBl II 2019, 293
DStRE 2018, 1374
DStZ 2018, 860
HFR 2018, 977
UR 2018, 915
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4220/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines Freizeitparks

BFH, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen V R 6/16

DRsp Nr. 2018/15635

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines Freizeitparks

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. September 2015 14 K 4220/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 i.V.m. Anhang H Kategorie 7; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2004 einen Freizeitpark mit verschiedenen Themenbereichen. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarb der Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. ...

Im Anschluss an eine Außenprüfung gab die Klägerin eine geänderte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab, mit der sie geltend machte, dass die Eintrittsberechtigungen teilweise nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) nicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.