BFH - Urteil vom 23.09.2020
XI R 6/20 (XI R 19/15)
Normen:
UStG a.F. § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1570/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines sog. Gesundheitstelefons

BFH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XI R 6/20 (XI R 19/15)

DRsp Nr. 2021/503

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines sog. Gesundheitstelefons

1. Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen. 2. Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen. 3. Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.08.2015 – 1 K 1570/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG a.F. § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.