BFH - Urteil vom 11.12.2019
XI R 23/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1, § 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. f; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 73, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 137; AEUV Art. 107, Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 615
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 419/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von GlücksspielautomatenAnwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. MwStSystRL und gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in ÜbergangsfällenBemessung der für die Höhe der Umsatzsteuer maßgeblichen Gegenleistung

BFH, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XI R 23/18

DRsp Nr. 2020/5062

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten Anwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. MwStSystRL und gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in Übergangsfällen Bemessung der für die Höhe der Umsatzsteuer maßgeblichen Gegenleistung

1. NV: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar. 2. NV: Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze ab dem 06.05.2006 nicht mehr auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG oder des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311). 3. NV: § 6 SpielbkV ist in Bezug auf die Umsatzsteuer zum 01.01.1968 außer Kraft getreten. 4. NV: Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des EuGH-Urteils Glawe vom 05.05.1994 – C–38/93, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548).