BFH - Urteil vom 03.12.2015
V R 61/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und c; MwStSystRL Art. 98;
Fundstellen:
BFHE 252, 177
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1042/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Halten von Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und TrauerredenBegriff des ausübenden Künstlers i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG

BFH, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen V R 61/14

DRsp Nr. 2016/3183

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Halten von Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden Begriff des ausübenden Künstlers i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG

1. Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine "Eintrittsberechtigung" verlangt wird. 2. Ein Trauer– oder Hochzeitsredner ist "ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 1. April 2014 2 K 1042/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und c; MwStSystRL Art. 98;

Gründe

I.