BFH - Urteil vom 07.07.2015
VII R 65/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1568/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Vertrieb von getrockneten Schweineohren

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen VII R 65/13

DRsp Nr. 2015/16863

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Vertrieb von getrockneten Schweineohren

1. NV: Getrocknete Schweineohren sind in die Unterposition 0210 99 49 KN einzureihen und unterliegen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn die in frischem Zustand genießbaren Schweineohren in einem Futtermittelbetrieb getrocknet wurden. 2. NV: Für die allein maßgebliche zolltarifliche Einreihung der getrockneten Schweineohren sind die Einhaltung lebensmittel- oder hygienerechtlicher Vorschriften sowie der Verwendungszweck der Schweineohren nicht ausschlaggebend.

Für die Lieferung getrockneter Schweineohren gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit Nr. 2 der Anl. 2 der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7%.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 2012 2 K 1568/10 aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010, dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für 2006 um ... € und für 2007 um ... € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe