BFH - Urteil vom 03.08.2017
V R 15/17
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 und 9 ; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1; MwStVO Art. 6;
Fundstellen:
BFHE 258, 566
BStBl II 2021, 403
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2670/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Abgabe von Brezeln in Festzelten auf dem Münchner Oktoberfest

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 15/17

DRsp Nr. 2017/12801

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Abgabe von Brezeln in Festzelten auf dem Münchner Oktoberfest

Die Abgabe von Brezeln ("Wiesnbrezn") in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Februar 2017 3 K 2670/14 aufgehoben.

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 7. Januar 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014, geändert durch den Bescheid vom 6. August 2015 und der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 27. Mai 2015 geändert durch den Bescheid vom 6. August 2015 und vom 24. August 2015 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2012 auf ... € und die Umsatzsteuer 2013 ... € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 und 9 ; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1; MwStVO Art. 6;

Gründe

I.