BFH - Urteil vom 28.08.2019
XI R 27/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; MwStSystRL Art. 98; PBefG §§ 21, 22, 42, 46, 48;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 108
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 34/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Beförderung von Personen mit Schiffen im Freizeit- oder Tourismusverkehr

BFH, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen XI R 27/17

DRsp Nr. 2019/18050

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Beförderung von Personen mit Schiffen im Freizeit- oder Tourismusverkehr

1. NV: Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen) sind auch dann erfüllt, wenn die Beförderung —wie bei Stadtrundfahrten— dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient (Fortführung der BFH-Urteile vom 30.06.2011 – V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003; vom 18.11.2015 – XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789). 2. NV: Auch die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen unterliegt grundsätzlich nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Personenbeförderung alle Merkmale des Linienverkehrs erfüllt und der Linienverkehr genehmigt ist. 3. NV: Ist für die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ist der genehmigungsfreie Linienverkehr dem genehmigten Linienverkehr gleichzustellen (Fortführung der BFH-Urteile vom 11.03.1988 – V R 114/83, BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651; vom 30.06.1988 – V R 39/87, BFH/NV 1989, 267).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18.07.2017 – 4 K 34/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.