BFH - Urteil vom 25.04.2018
XI R 16/16
Normen:
UStG § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1; MwStSystRL Art. 28;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1044
BFHE 261, 429
BStBl II 2021, 457
DStRE 2018, 1015
HFR 2018, 818
UR 2018, 794
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 337/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Besorgung von Opernkarten durch einen Hotelservice

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XI R 16/16

DRsp Nr. 2018/9499

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Besorgung von Opernkarten durch einen Hotelservice

Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt eine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Juni 2016 8 K 337/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1; MwStSystRL Art. 28;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleiniger Rechtsnachfolger der A GbR (GbR), die in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) einen Hotelservice betrieb.