BFH - Urteil vom 24.01.2019
V R 66/17
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j; UStG § 4 Nr. 21, 22;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 593
UR 2019, 385
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5108/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Erteilung von Tangounterricht

BFH, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen V R 66/17

DRsp Nr. 2019/5670

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Erteilung von Tangounterricht

NV: Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 5 K 5108/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j; UStG § 4 Nr. 21, 22;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist insbesondere als Tanzlehrerin tätig. Dabei erteilte sie im Streitjahr 2012 Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) ging im Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 22. Oktober 2014 davon aus, dass die Klägerin mit dem von ihr erteilten Tangounterricht keine steuerfreien Leistungen erbracht habe. Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) komme nicht in Betracht. Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass ihre Leistungen nach dem Unionsrecht steuerfrei seien, hatte keinen Erfolg.