BFH - Urteil vom 06.02.2020
V R 36/19 (V R 30/15)
Normen:
UStG a.F. § 4 Nr. 11b; PostG § 33 Abs. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 97/67/EG Art. 2 Nr. 13, Art. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 790
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 403/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

BFH, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen V R 36/19 (V R 30/15)

DRsp Nr. 2020/7398

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. 2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.08.2015 – 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.11.2010 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 04.02.2011 und 2009 vom 25.03.2011 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 04.02.2011 auf ./. 80.765,62 € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Abänderung des Umsatzsteuersteuerbescheids des Beklagten vom 25.03.2011 auf ./. 609.643,53 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG a.F. § 4 Nr. 11b; PostG § 33 Abs. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 97/67/EG Art. 2 Nr. 13, Art. 3 Abs. 4;

Gründe

I.