BFH - Urteil vom 24.02.2021
XI R 4/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 2, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 11; FGO § 62 Abs. 4 Satz 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1374
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 266/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution

BFH, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XI R 4/19

DRsp Nr. 2021/13856

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution

NV: Die kurzzeitige Überlassung von möblierten Wohnungen auch zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in einem sog. Rotationsverfahren ist keine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch andere wesentliche Leistungen des Leistenden überlagert wird, so dass keine passive Vermietungstätigkeit mehr vorliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2019 – 11 K 266/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 2, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 11; FGO § 62 Abs. 4 Satz 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;

Gründe

A.