BFH - Urteil vom 14.02.2019
V R 22/17
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 917
BB 2020, 1306
BFH/NV 2019, 651
BFHE 264, 83
BStBl II 2019, 350
DB 2019, 1245
DStR 2019, 789
DStRE 2019, 588
UR 2019, 341
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1145/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Lieferung von Pflanzen im Rahmen der Schaffung einer Gartenanlage

BFH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen V R 22/17

DRsp Nr. 2019/5669

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Lieferung von Pflanzen im Rahmen der Schaffung einer Gartenanlage

Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2016 5 K 1145/16 U aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Pflanzenlieferungen als selbständige Leistungen anzusehen sind oder zusammen mit Bauleistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" eine einheitliche Leistung bilden.