BFH - Urteil vom 28.06.2017
XI R 23/14
Normen:
UStG a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. e; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BFHE 258, 517
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1796/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der sog. 24-Stunden-Pflege privatrechtlicher Einrichtungen

BFH, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen XI R 23/14

DRsp Nr. 2017/12191

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der sog. 24-Stunden-Pflege privatrechtlicher Einrichtungen

Leistungen der sog. 24–Stunden–Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2014 6 K 1796/13 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 24. März 2011 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. Januar 2009, soweit sie die Umsatzsteuer für 2006 betrifft, auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Annahme der Beendigung der Organschaft des Klägers als Organträger mit der Z–GmbH als Organgesellschaft ab Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z–GmbH ergibt.

Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer für 2006 wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.