BFH - Urteil vom 24.09.2015
V R 30/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 456
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 293/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der stundenweisen Überlassung von Zimmern in einem sogenannten Stundenhotel

BFH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen V R 30/14

DRsp Nr. 2015/19396

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der stundenweisen Überlassung von Zimmern in einem sogenannten "Stundenhotel"

Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 2 K 293/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Hotel in einem Sperrbezirk. Das Hotel war stark renovierungsbedürftig. Lediglich zwei der 16 Zimmer waren renoviert. Aufgrund des schlechten Zustands wurde das Hotel nicht beworben. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes berechtigt sei.