BFH - Urteil vom 21.06.2018
V R 63/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 52
HFR 2019, 205
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5122/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Überlassung einer Sporthalle

BFH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V R 63/17

DRsp Nr. 2018/16944

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Überlassung einer Sporthalle

1. NV: Da das Betreiben einer Sportanlage im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks umfasst, ist die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. 2. NV: Ob besondere Umstände vorliegen, die bei der Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Raumüberlassung rechtfertigen, ist im Wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die das FG anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu treffen hat. 3. NV: Die Steuerbefreiung setzt keinen langfristigen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit voraus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 5 K 5122/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;

Gründe

I.