BFH - Urteil vom 24.06.2020
V R 47/19 (V R 33/17)
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 11; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Anh. III Nr. 12;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 210/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen

BFH, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen V R 47/19 (V R 33/17)

DRsp Nr. 2020/12449

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen

Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2017 – 5 K 210/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 11; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Anh. III Nr. 12;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2010 bis 2012) geltenden Fassung (UStG) unterliegen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.