BFH - Beschluss vom 29.11.2022
XI R 11/21
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3; EGRL 112/2006 Art. 65; UStG § 3 Abs. 13; UStG § 3 Abs. 14; UStG § 3 Abs. 15; UStG § 3 Abs. 13ff; UStG § 27 Abs. 23; UStG 2017;
Fundstellen:
BB 2023, 342
BFH/NV 2023, 482
DStRE 2023, 347
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 62/19

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte

BFH, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen XI R 11/21

DRsp Nr. 2023/2101

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte

Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 – 4 K 62/19 wegen Umsatzsteuer 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3; EGRL 112/2006 Art. 65; UStG § 3 Abs. 13; UStG § 3 Abs. 14; UStG § 3 Abs. 15; UStG § 3 Abs. 13ff; UStG § 27 Abs. 23; UStG 2017;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für das X-Network (X), sog. X–Cards, der Umsatzsteuer unterliegt.