BFH - Urteil vom 05.05.2015
VII R 10/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 281/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung eines Präparats zur diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen

BFH, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen VII R 10/13

DRsp Nr. 2015/15126

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung eines Präparats zur diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen

1. NV: Ein Präparat, das nach den Angaben auf der Verpackung und der Verbraucherinformation der diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen infolge einer erhöhten Homocysteinspiegels dient, ist als eine prophylaktische Eigenschaften aufweisende Arzneiware zu qualifizieren und in die Position 3004 KN einzureihen. 2. NV: Die Kennzeichnung eines Produkts als ergänzende bilanzierte Diät oder als Präparat zur diätetischen Behandlung ist für dessen zolltarifliche Qualifizierung als Lebens- oder Arzneimittel nicht ausschlaggebend.

Ein Präparat zur diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen ist in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und nicht in die Position 2106, da es sich nicht um eine Lebensmittelzubereitung handelt. Es unterliegt daher auch nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da es für dessen Auslegung allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe ankommt.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Mai 2012 16 K 281/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe