BFH - Urteil vom 10.12.2020
V R 5/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anh. H Nr. 14;
Fundstellen:
BB 2021, 2583
BB 2021, 534
BB 2021, 998
BFH/NV 2021, 608
DStR 2021, 607
DStRE 2021, 441
DStZ 2021, 259
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 492/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen einer im Bereich der Auftragsforschung tätigen gemeinnützigen GmbH

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 5/20

DRsp Nr. 2021/3140

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen einer im Bereich der Auftragsforschung tätigen gemeinnützigen GmbH

Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.01.2020 – 3 K 492/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anh. H Nr. 14;

Gründe

I.