BFH - Urteil vom 14.06.2016
VII R 12/15
Normen:
KN 4901; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1457/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Messekatalogen

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen VII R 12/15

DRsp Nr. 2016/15479

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Messekatalogen

1. NV: Die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes maßgebliche Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, soweit die Verweisung auf den Zolltarif reicht. 2. NV: Ob eine Druckschrift überwiegend Werbezwecken dient, ist nach ihrer Beschaffenheit und erkennbaren Zweckbestimmung zu beurteilen. 3. NV: Eine Schrift dient Werbezwecken, wenn sie überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Adressaten zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen.

Messekataloge sind als Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die nicht überwiegend Werbezwecke dienen, in die Position 4901 KN einzureihen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Dezember 2014 7 K 1457/12 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2012 dahin geändert, dass die Steuer um ... € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

KN 4901; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe