BFH - Urteil vom 12.05.2022
V R 19/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 11; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 3; UStG § 25a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1; AO § 162; UStG 2009; UStG 2010; UStG 2011; UStG 2012; UStG 2013;
Fundstellen:
BB 2022, 2918
BB 2023, 920
BFH/NV 2023, 101
DB 2022, 2776
DStRE 2022, 1464
GmbHR 2023, 256
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1835/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Waren über die Internetplattform ebayAnwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten

BFH, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen V R 19/20

DRsp Nr. 2022/16023

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Waren über die Internetplattform "ebay" Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten

1. Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen. 2. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor. 3. Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.07.2018 – 2 K 1835/16 aufgehoben.

Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 11; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 3; UStG § 25a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1; AO § 162; UStG 2009; UStG 2010; UStG 2011; UStG 2012; UStG 2013;

Gründe

I.