BFH - Urteil vom 13.06.2018
XI R 2/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2018, 2133
BFH/NV 2018, 1214
BFHE 262, 187
BStBl II 2018, 678
DB 2018, 2158
DStR 2018, 1919
DStRE 2018, 1209
HFR 2018, 827
UR 2018, 797
UVR 2018, 324

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veranstaltung einer Dinner-Show

BFH, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen XI R 2/16

DRsp Nr. 2018/11896

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veranstaltung einer "Dinner-Show"

Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste (sog. "Dinner-Show") unterliegt jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;

MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts XXX vom XX.XXXXXXXXXXXXX 2015 X K XXXX/XX aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer "Dinner-Show". Von der Wiedergabe des Tatbestands wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses abgesehen.

Der Senat hat im Laufe des Revisionsverfahrens mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 9. Mai 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren C–463/16 angeordnet. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18. Januar 2018 C–463/16 (EU:C:2018:22, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2018, 246) wurde das Verfahren fortgesetzt.

II.