BFH - Urteil vom 27.03.2019
V R 10/19 (V R 60/16)
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, § 25; MwStSystRL Art. 306 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Anhang III Nr. 12;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 497
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3557/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung angemieteter Ferienwohnungen

BFH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 10/19 (V R 60/16)

DRsp Nr. 2019/6816

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung angemieteter Ferienwohnungen

Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2016 3 K 3557/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, § 25; MwStSystRL Art. 306 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Anhang III Nr. 12;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice.