BFH - Urteil vom 11.11.2015
V R 37/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l;
Fundstellen:
BFHE 251, 517
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 282/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnparks

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen V R 37/14

DRsp Nr. 2016/2868

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnparks

1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE). 2. Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. 3. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Februar 2014 5 K 282/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin des Seniorenwohnparks X. Der Seniorenwohnpark enthält 50 Apartments und 10 Pflegezimmer auf einer Pflegestation mit insgesamt 63 Betten.