BFH - Beschluss vom 03.08.2017
V R 60/16
Normen:
MwStSystRL Artikel 98 Absatz 1, Artikel 306, Artikel 308, Anhang III Nummer 12; UStG § 12 Absatz 2 Nummer 11, § 25;
Fundstellen:
BFHE 258, 558
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3557/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung einer FerienwohnungAnwendbarkeit der Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 MwStSystRLAnwendbarkeit der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung gemäß Art. 98 Absatz 2 MwStSystRL

BFH, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 60/16

DRsp Nr. 2017/13258

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung einer Ferienwohnung Anwendbarkeit der Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 MwStSystRL Anwendbarkeit der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung gemäß Art. 98 Absatz 2 MwStSystRL

1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C–163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL? 2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften im Sinne von Artikel 98 Absatz 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: