BFH - Urteil vom 23.09.2020
XI R 35/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 29, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f und l;
Fundstellen:
BB 2021, 661
BFH/NV 2021, 613
DStR 2021, 662
DStRE 2021, 440
DStZ 2021, 425
GmbHR 2021, 505
ZIP 2021, 799
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1967/17

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der christlichen Kirche und eines kirchennahen Vereins durch eine gemeinnützige GmbH

BFH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XI R 35/18

DRsp Nr. 2021/3999

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der christlichen Kirche und eines kirchennahen Vereins durch eine gemeinnützige GmbH

1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt. 2. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet. 3. Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende gemeinnützige GmbH kann ein Personenzusammenschluss i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2018 – 1 K 1967/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.