BFH - Urteil vom 05.09.2019
V R 57/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c); UStG § 10 Abs. 1; UStG § 25a; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d);
Fundstellen:
BB 2019, 2965
BB 2020, 1309
BFH/NV 2020, 160
BStBl II 2020, 356
DB 2019, 2775
DStR 2019, 2582
DStRE 2020, 51
WM 2020, 146
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3438/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Weiterveräußerung sog. gebrauchter Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

BFH, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen V R 57/17

DRsp Nr. 2019/17305

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Weiterveräußerung sog. "gebrauchter" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2017 – 3 K 3438/14 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.12.2014 aufgehoben und die Umsatzsteuer unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 28.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 auf 792.310,59 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c); UStG § 10 Abs. 1; UStG § 25a; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d);

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt steuerbar sind und in diesem Falle unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2007) geltenden Fassung (UStG) fallen.