BFH - Urteil vom 26.11.2014
XI R 25/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 23;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 534/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus einem Ponyhof

BFH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen XI R 25/13

DRsp Nr. 2015/3857

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus einem Ponyhof

NV: Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen "Reiterhofs", der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.

1. Die Erlöse aus einem Ponyhof sind mit dem Regelsteuersatz der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen. 2. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt einen beruflichen Befähigungsnachweis als auch eine ärztliche Verordnung der Maßnahmen voraus. 3. Eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 25 UStG kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen durch einen Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe erbracht worden sind. 4. Eine Steuerbefreiung gem. Art. 132 Abs. 1 lit. h MwStSystRL wiederum setzt voraus, dass es sich um eine Einrichtung mit sozialem Charakter handelt (hier: verneint).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2013 2 K 534/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 23;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Jahren 2007 und 2008 (Streitjahre) mit ihrem "Ponyhof" umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht hat.