BFH - Beschluss vom 13.03.2019
XI B 89/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 845
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2036/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer Fischbraterei in einem Biergarten

BFH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen XI B 89/18

DRsp Nr. 2019/8544

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer Fischbraterei in einem Biergarten

NV: Der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2018 14 K 2036/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.