BFH - Urteil vom 21.06.2017
V R 29/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. h;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 253/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Eingliederungsleistungen

BFH, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen V R 29/16

DRsp Nr. 2017/13255

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Eingliederungsleistungen

NV: Ob eine geprüfte Heilpädagogin, die von einer gemeinnützigen Körperschaft mit der fachgerechten Durchführung heilpädagogischer Frühfördermaßnahmen beauftragt wird, Unternehmerin ist, hängt von der Beurteilung der einzelnen Merkmale ab, die für und gegen die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit sprechen.

Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 lit h UStG auf die Leistungen von Unternehmen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 75 SGB XII besteht, ist unionsrechtskonform. Eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit g MwStSystRL ist unionsrechtlich nicht geboten (BFH - V R 39/16 – 09.03.2017).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Dezember 2015 16 K 253/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. h;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Jahr 2011 (Streitjahr) mit ihrer Tätigkeit als Heilpädagogin steuerfreie Umsätze ausgeführt hat.