Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.05.2019 - 7 K 7024/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine inzwischen aufgelöste GbR, führte in den Streitjahren (2012 und 2013) Handwerkskurse für Kinder durch.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) rechnete der Klägerin in den Umsatzsteuer-Jahresbescheiden für die Streitjahre vom 20.03.2015 auch die Umsätze zu, die aus Sicht der Klägerin zwei andere GbR ausgeführt haben. Außerdem sah es die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig an. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.12.2016).
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