BFH - Beschluss vom 25.10.2018
XI B 57/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 9, § 14c Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 130
DStR 2019, 156
DStRE 2019, 182
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2112/17

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Kursen für AquafitnessBegriff des Privatlehrers im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

BFH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen XI B 57/18

DRsp Nr. 2018/18815

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Kursen für "Aquafitness" Begriff des Privatlehrers im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

NV: Die Steuerbefreiung für Umsätze eines Privatlehrers setzt voraus, dass die Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn bei einer Leistung die Möglichkeit im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018 2 K 2112/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 9, § 14c Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision darum, ob Umsätze der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin bietet Kurse für "Aquafitness" an, die sie in stundenweise angemieteten Schwimmbädern durchführt. Weitere tatsächliche Feststellungen zu Inhalt, Umfang und Ablauf der Kurse hat das Finanzgericht (FG) nicht getroffen.