BFH - Urteil vom 24.08.2022
XI R 25/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; EGRL 112/2006 Art. 134 Buchst. b; UStG 2009; UStG 2010; UStG 2011; UStG 2012;
Fundstellen:
BB 2023, 21
BFH/NV 2023, 247
DStRE 2023, 98
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2662/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen

BFH, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen XI R 25/20

DRsp Nr. 2022/18116

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen

Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2019 – 5 K 2662/16 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; EGRL 112/2006 Art. 134 Buchst. b; UStG 2009; UStG 2010; UStG 2011; UStG 2012;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31.05.2012 Organträger der im Dezember 2009 gegründeten X–GmbH (GmbH), an deren Stammkapital er zu 60 % beteiligt war und an die er ab dem 01.01.2010 seinen Betrieb einschließlich Grundstück verpachtete.