BFH - Urteil vom 13.11.2019
V R 9/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 47, § 49; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 231
BB 2020, 85
BStBl II 2021, 540
DStRE 2020, 163
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 236/17

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Personenbeförderungsleistungen mit Pferdekutschen

BFH, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen V R 9/18

DRsp Nr. 2020/750

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Personenbeförderungsleistungen mit Pferdekutschen

Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.01.2018 - 11 K 236/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 47, § 49; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 2015 und 2016 Personenbeförderungsleistungen mit Pferdekutschen auf einer zum Inland gehörenden Insel, auf der die Straßennutzung mit Kfz aufgrund einer sog. Kraftverkehrsfreiheit verkehrsrechtlich nur als sog. Sondernutzung zulässig ist.