BFH - Beschluss vom 16.10.2018
V B 30/18
Normen:
FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 19 Buchst. b; MwStSystRL Art. 371 Anhang X Teil B Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 132
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2838/15 8 K 294/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Lieferung von Blindenwaren durch staatlich anerkannte Blindenwerkstätten

BFH, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen V B 30/18

DRsp Nr. 2018/18136

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Lieferung von Blindenwaren durch staatlich anerkannte Blindenwerkstätten

1. NV: Die Rechtsfrage, ob an Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen steuerfrei sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. 2. NV: An Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen fallen weder nach dem Wortlaut noch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in den Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestandes in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG. 3. NV: Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2018 8 K 2838/15 und 8 K 294/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 19 Buchst. b; MwStSystRL Art. 371 Anhang X Teil B Nr. 5;

Gründe

I.