BFH - Urteil vom 10.05.2017
V R 43/14, V R 7/15
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9;
Fundstellen:
BFHE 257, 478
HFR 2017, 856
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 492/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer gemeinnützigen GmbH aus AuftragsforschungBerücksichtigung der vereinnahmten Umsatzsteuer bei der Abgrenzung der Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen V R 43/14, V R 7/15

DRsp Nr. 2017/8192

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer gemeinnützigen GmbH aus Auftragsforschung Berücksichtigung der vereinnahmten Umsatzsteuer bei der Abgrenzung der Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter

1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts– und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. 2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397).

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. April 2014 3 K 492/13 insoweit aufgehoben, als das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge nicht als Teil der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes behandelt wurden.