BFH - Urteil vom 13.06.2018
XI R 20/16
Normen:
UStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BB 2018, 2262
BB 2019, 984
BFH/NV 2018, 1217
BFHE 262, 220
DStRE 2018, 1300
DStZ 2018, 817
HFR 2018, 971
UR 2018, 834
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3610/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer selbständig tätigen Psychologischen Beraterin für Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe

BFH, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen XI R 20/16

DRsp Nr. 2018/12743

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer selbständig tätigen Psychologischen Beraterin für Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe

Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe, die eine selbständig tätige Psychologische Beraterin als "sonstige qualifizierte Person" gegenüber zugelassenen Anbietern für hilfsbedürftige Personen erbringt, waren im Jahr 2010 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k (jetzt: Buchst. l) UStG steuerfrei, wenn diese Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und mittelbar vergütet wurden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. August 2016 13 K 3610/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine ausgebildete Psychologische Beraterin mit Fortbildungen insbesondere im Bereich "systemischer Beratung" und "analytischer Psychologie", war —wie schon in den Vorjahren— im Jahr 2010 (Streitjahr) als Subunternehmerin in der ambulanten Eingliederungshilfe i.S. von § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) tätig.