BFH - Urteil vom 29.04.2020
XI R 3/18
Normen:
UStG 2005 § 3a; UStG 2009 § 3a; MwStSystRL a.F. Art. 43; MwStSystRL Art. 45; DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1813
BB 2020, 2020
BB 2021, 1496
BFH/NV 2020, 1204
DB 2020, 2501
DStR 2020, 1792
DStRE 2020, 1072
IStR 2020, 761
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7228/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines beratenden VolkswirtsVoraussetzungen der Verlagerung des Leistungsortes gemäß § 3a Abs. 3 S. 3 UStG 2005

BFH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XI R 3/18

DRsp Nr. 2020/11796

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines beratenden Volkswirts Voraussetzungen der Verlagerung des Leistungsortes gemäß § 3a Abs. 3 S. 3 UStG 2005

Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.11.2017 – 7 K 7228/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG 2005 § 3a; UStG 2009 § 3a; MwStSystRL a.F. Art. 43; MwStSystRL Art. 45; DVO (EU) Nr. 282/2011 Art. 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2010 (Streitjahre) als beratender Volkswirt unternehmerisch tätig. Der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit war S, seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten.