BFH - Urteil vom 23.07.2019
XI R 2/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 65, 66, 68 Nr. 3 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2019, 2837
BB 2020, 2460
BFH/NV 2020, 69
DStR 2019, 2476
DStRE 2019, 1542
NJW 2019, 3743
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5372/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines gemeinnützigen Vereins aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette

BFH, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen XI R 2/17

DRsp Nr. 2019/16579

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines gemeinnützigen Vereins aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette

Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2016 - 5 K 5372/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 65, 66, 68 Nr. 3 Buchst. c;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze des von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) betriebenen Bistro und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.