BFH - Urteil vom 31.05.2017
V R 31/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 27 lit. b Alt. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 58/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers

BFH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen V R 31/16

DRsp Nr. 2017/11897

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers

NV: Betriebshelfer, die ihre Leistungen auf der Grundlage des KVLG in Verbindung mit den in den Streitjahren 2008 bis 2010 geltenden Landessatzungen (hier: Satzung der "Landwirtschaftlichen Krankenkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts" Ausgabe 2008) erbringen, sind als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt und können sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen unmittelbar auf diese Richtlinienbestimmung berufen.

Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers, die dieser im Auftrag eines gesetzliches Trägers der Sozialversicherung als Betriebshilfe erbringt, sind gem. § 4 Nr. 27 lit. b Alt. 2 UStG umsatzsteuerfrei.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. November 2015 16 K 58/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 27 lit. b Alt. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I. Streitig ist, ob sich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hinsichtlich der Steuerbefreiung der von ihm in den Streitjahren (2008 bis 2010) an landwirtschaftliche Betriebe ausgeführten Leistungen als landwirtschaftlicher Betriebshelfer unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der (MwStSystRL) berufen kann.