BFH - Urteil vom 10.08.2016
V R 14/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 27/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Reitervereins aus dem Betrieb einer Pferdepension

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen V R 14/15

DRsp Nr. 2016/18757

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Reitervereins aus dem Betrieb einer Pferdepension

1. NV: Pferdepensionsleistungen gehören nicht zum Kernbereich des Reitsports und sind nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit. 2. NV: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften, wie z.B. auch bei der Förderung des Sports, umfasst.

Der Betrieb einer Pferdepension durch einen Reiterverein ist nicht gem. Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. b 2. - der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit. Insbesondere kann der klagende Reiterverein sich auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m der 6. Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil die Pensionsleistungen nicht den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sondern im Wesentlichen dazu bestimmt gewesen seien, ihm zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt wurden.

Tenor